Drittes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (3. DirektZahlDurchfGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2473 (Nr. 54); Geltung ab 27.11.2020
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. November 2020 DirektZahlDurchfG § 5

Dem § 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) 6 Prozent der für das Kalenderjahr 2021 für Deutschland anzuwendenden nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden als zusätzliche, im Haushaltsjahr 2022 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitgestellt, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht entgegensteht."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. November 2020.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner



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