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§ 5 - Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG)

§ 5 Umschichtung von Mitteln



(1) 4,5 Prozent der für die Kalenderjahre 2015 bis 2019 für Deutschland festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Fassung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden, bereitgestellt.

(2) 6 Prozent der für das Kalenderjahr 2020 für Deutschland festgesetzten nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden als zusätzliche, im Haushaltsjahr 2021 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitgestellt.

(3) 6 Prozent der für das Kalenderjahr 2021 für Deutschland anzuwendenden nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden als zusätzliche, im Haushaltsjahr 2022 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitgestellt, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht entgegensteht.

(4) 8 Prozent der für das Kalenderjahr 2022 für Deutschland anzuwendenden nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden als zusätzliche, im Haushaltsjahr 2023 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitgestellt.





 

Frühere Fassungen von § 5 DirektZahlDurchfG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2021Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 2995
aktuell vorher 27.11.2020Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
vom 22.11.2020 BGBl. I S. 2473
aktuell vorher 20.12.2019Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2726
aktuellvor 20.12.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 DirektZahlDurchfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DirektZahlDurchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DirektZahlDurchfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2473
Artikel 1 3. DirektZahlDurchfGÄndG Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
...  § 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 19. Juni 2020 ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2995
Artikel 1 4. DirektZahlDurchfGÄndG Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
... 2020 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) 8 Prozent der für das ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2726
Artikel 1 2. DirektZahlDurchfGÄndG Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
... 2016 (BGBl. I S. 2370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...