Änderung Artikel 3 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 17.09.2022

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.09.2022 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6c G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Inkrafttreten


(1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d, Nummer 3 bis 13, die Artikel 2 und 2a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(1a) Artikel 2b tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(Text neue Fassung)

(1a) Artikel 2b tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 19. Dezember 2020 in Kraft.



(heute geltende Fassung) 



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