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Änderung § 10 GtDITZBundVDV vom 25.03.2020

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§ 10 GtDITZBundVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 10 GtDITZBundVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Durchführung des Auswahlverfahrens, Täuschungen


(1) 1 Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2 Der schriftliche Teil kann ganz oder teilweise mit Unterstützung von Informationstechnik durchgeführt werden. 3 Mit der Durchführung des schriftlichen Teils können Dritte betraut werden. 4 Die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Leistungen trägt die Auswahlkommission.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Das Informationstechnikzentrum Bund legt die Dauer, die zu bearbeitenden Aufgaben und den Ablauf des Auswahlverfahrens, die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen in einem Auswahlkonzept fest.

(3) 1 Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. 2 Vor der Entscheidung über den Ausschluss wird die Bewerberin oder der Bewerber angehört.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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