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Änderung § 10 GtDITZBundVDV vom 01.01.2023

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§ 10 GtDITZBundVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 10 GtDITZBundVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Durchführung des Auswahlverfahrens, Täuschungen


(1) 1 Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2 Der schriftliche Teil kann ganz oder teilweise mit Unterstützung von Informationstechnik durchgeführt werden. 3 Mit der Durchführung des schriftlichen Teils können Dritte betraut werden. 4 Die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Leistungen trägt die Auswahlkommission.

(Text alte Fassung)

(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(Text neue Fassung)

 
(2) Das Informationstechnikzentrum Bund legt die Dauer, die zu bearbeitenden Aufgaben und den Ablauf des Auswahlverfahrens, die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen in einem Auswahlkonzept fest.

(3) 1 Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. 2 Vor der Entscheidung über den Ausschluss wird die Bewerberin oder der Bewerber angehört.



(heute geltende Fassung) 
 

 
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