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Synopse aller Änderungen der GtDITZBundVDV am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 3 der 2. BMFVDAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GtDITZBundVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GtDITZBundVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
GtDITZBundVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

(Text neue Fassung)

Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 9 Auswahlkommission


(1) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Informationstechnikzentrum Bund eine Auswahlkommission ein. 2 Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3 In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

(2) 1 Eine Auswahlkommission besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Bundes und

3. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes des Bundes.

2 Mitglieder einer Auswahlkommission können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte sein, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) Das Informationstechnikzentrum Bund kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:



(2a) Das Informationstechnikzentrum Bund kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2. einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei Beamtinnen oder zwei Beamten des gehobenen Dienstes des Bundes.

(3) 1 Das Informationstechnikzentrum Bund bestellt für jeden Einstellungsjahrgang die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern. 2 Bei der Besetzung der Auswahlkommission sind Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis zu berücksichtigen.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.



(heute geltende Fassung) 

§ 10 Durchführung des Auswahlverfahrens, Täuschungen


(1) 1 Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2 Der schriftliche Teil kann ganz oder teilweise mit Unterstützung von Informationstechnik durchgeführt werden. 3 Mit der Durchführung des schriftlichen Teils können Dritte betraut werden. 4 Die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Leistungen trägt die Auswahlkommission.

vorherige Änderung

(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.



 
(2) Das Informationstechnikzentrum Bund legt die Dauer, die zu bearbeitenden Aufgaben und den Ablauf des Auswahlverfahrens, die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen in einem Auswahlkonzept fest.

(3) 1 Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. 2 Vor der Entscheidung über den Ausschluss wird die Bewerberin oder der Bewerber angehört.