Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 GesBergV vom 01.12.2010

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der GesBergV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 GesBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
§ 2 GesBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Voraussetzung für die Beschäftigung


(Text neue Fassung)

§ 2 Eignungsuntersuchungen


vorherige Änderung

(1) Der Unternehmer darf mit Tätigkeiten nach § 1 Personen, für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, nur beschäftigen, soweit nach dem Ergebnis dieser Untersuchungen gesundheitliche Bedenken gegen die Art der vorgesehenen Tätigkeiten nicht bestehen und hierüber eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe einer Eignungsgruppe nach Anlage 1 vorliegt. Zu den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zählen Erstuntersuchungen, Nachuntersuchungen und nachgehende Untersuchungen. Personen mit körperlichen oder geistigen Mängeln dürfen nur beschäftigt werden, soweit sie weder sich selbst noch andere Personen infolge dieser Mängel gefährden können.

(2) Die Erstuntersuchungen müssen vor Beginn der Beschäftigung vorgenommen werden. Sie dürfen nicht länger als drei Monate, vom Beginn der Beschäftigung an gerechnet, zurückliegen. Erstmals zu untersuchen sind
Personen, die bei Tätigkeiten nach § 1 im oder durch den technischen Betrieb gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Personen, die nach voraufgegangenen Tätigkeiten nach § 1 derartige Tätigkeiten wieder aufnehmen, dürfen ohne erneute Erstuntersuchung beschäftigt werden, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei Monate gedauert hat und die frühere Tätigkeit mit der vorgesehenen vergleichbar ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Personen, die innerhalb eines Kalenderjahres nicht länger als drei Monate beschäftigt werden.

(3) Nachzuuntersuchen sind
die in Anlage 2 aufgeführten Personengruppen jeweils innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der in dieser Anlage festgelegten Fristen. Hält der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführende Arzt kürzere Fristen für geboten, treten diese an die Stelle der Fristen nach Anlage 2. Ist der Beschäftigte innerhalb von sechs Monaten nach dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu unterziehen und beträgt die jeweilige Nachuntersuchungsfrist ein Jahr oder mehr, können die Nachuntersuchungen an einem Termin vorgenommen werden.

(4) Der Unternehmer hat
Personen, die nach voraufgegangenen Tätigkeiten nach § 1 mit anderen Tätigkeiten innerhalb des Unternehmens beschäftigt werden oder aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, nachgehende Untersuchungen in Zeitabständen von längstens fünf Jahren dann zu ermöglichen, wenn

1.
sie bei Tätigkeiten nach § 1

a) mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgegangen sind
und hierbei der Arbeitsplatzgrenzwert nach § 3 Abs. 6 der Gefahrstoffverordnung überschritten worden ist oder

b) fibrogenen Grubenstäuben ausgesetzt gewesen sind und

2. während einer Beschäftigung im Sinne der Nummer
1 mindestens eine Nachuntersuchung stattgefunden hat und

3. eine Beschäftigung im Sinne der
Nummer 1 nach dem 31. Dezember 1991 beendet wird.

Die Verpflichtung des Unternehmers
nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn die nachgehenden Untersuchungen von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durchgeführt werden.

(5) Tritt
im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 1 bei einem Beschäftigten eine Gesundheitsstörung auf, so hat der Unternehmer zu ermöglichen, daß der Beschäftigte sich unverzüglich einem zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen ermächtigten Arzt, in Notfällen auch einem anderen Arzt, vorstellt.



(1) 1 Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass folgende Personen bei Tätigkeiten in Betrieben nach § 1 nur beschäftigt werden, soweit nach dem Ergebnis ärztlicher Eignungsuntersuchungen gesundheitliche Bedenken gegen die Art der vorgesehenen Tätigkeiten nicht bestehen und dem Unternehmer hierüber eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe einer Eignungsgruppe nach Anlage 1 vorliegt:

1.
Personen, die Tätigkeiten unter Tage durchführen,

2.
Personen, die bei ihrem Einsatz Atemschutzgeräte der Gruppe 2 oder der Gruppe 3 mit einem Atemwiderstand von mehr als 5 Millibar und einem Gewicht von mindestens 3 Kilogramm tragen müssen, insbesondere im Rahmen der Grubenrettung oder als Mitglied einer Betriebsfeuerwehr oder Gasschutzwehr,

3.
Personen, die Fördermaschinen bedienen,

4. Personen,
die Triebfahrzeuge im Werk- und Anschlussbahnbereich selbständig führen,

5. Personen,
die im Braunkohlenbergbau oder im Bereich von Halden Großgeräte wie insbesondere Schaufelradbagger, Bandabsetzer oder Großlader selbständig führen,

6. Personen,
die Arbeiten mit Absturzgefahr in großer Höhe insbesondere auf Bohrtürmen, Gerüsten oder in Schächten durchführen und dabei nicht durchgehend, insbesondere bei einem Standortwechsel durch Sicherheitsausrüstung gegen Absturz gesichert werden können, sowie

7.
Personen, die Unterwasserarbeiten durchführen, bei denen sie über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt werden, sowie Personen, die als Taucheinsatzleiter, Signalperson oder Taucherhelfer tätig sind.

2 Beschäftigt sind Personen nach Satz 1, wenn
sie als Arbeitnehmer des Unternehmers, als beauftragte Dritte oder als Arbeitnehmer von beauftragten Dritten bei einer Tätigkeit nach Satz 1 eingesetzt werden. 3 Zu den Eignungsuntersuchungen zählen Erstuntersuchungen nach § 3 Absatz 1 und Nachuntersuchungen nach § 3 Absatz 2. 4 Soweit eine Person eine Tätigkeit durchführt, die unter mehrere Nummern nach Satz 1 fällt, ist die Eignungsuntersuchung für diese Person nach allen einschlägigen Nummern durchzuführen.

(2) Bei den Personen nach Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 kann von Untersuchungen nach Absatz 1 abgesehen werden, wenn ihre Tätigkeit im Rahmen eines kurzzeitigen Einsatzes erfolgt und keine Anhaltspunkte bestehen, dass dadurch die Sicherheit des Betriebes, des Beschäftigten oder Dritter gefährdet wird.

(3) 1 Personen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind auch auf ihre Klimatauglichkeit zu untersuchen, wenn sie in folgenden Betrieben (Klima-Betriebe) beschäftigt werden:

1.
im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad Celsius oder

2. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad Celsius oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad Celsius.

2 Die Trocken- und Effektivtemperatur bestimmt sich
nach § 2 der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Eignungsuntersuchungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden und nach Art, Umfang, Häufigkeit und Aufzeichnungen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, stehen Eignungsuntersuchungen im Sinne des Absatzes 1 gleich.