(1) 1Für jede beschäftigte Person hat der Unternehmer
- 1.
- im Schichtennachweis die vom Arzt festgelegte Eignungsgruppe, die Höhe der in dem jeweiligen Beurteilungszeitraum entstandenen persönlichen Staubbelastung und die Staubbelastungsstufe des Betriebspunktes zu vermerken sowie diese Angaben monatlich auf den neuesten Stand zu bringen,
- 2.
- Aufzeichnungen zu führen, die mindestens die in Anlage 9 aufgeführten Angaben enthalten müssen.
2§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt für die Aufzeichnungen nach Nummer 2 entsprechend.
3Diese sind mindestens 40 Jahre ab der letzten Aufzeichnung oder dem letzten Schichtennachweis und höchstens bis zehn Jahre nach dem Tod der jeweiligen beschäftigten Person aufzubewahren.
4Danach sind sie zu löschen.
(2)
1Der Unternehmer hat durch technische und organisatorische Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß Überschreitungen der auf den Monat bezogenen zulässigen persönlichen Staubbelastungswerte so gering wie möglich gehalten werden.
2Überschreitungen der zulässigen persönlichen Staubbelastungswerte nach Ablauf eines Kontrollzeitraumes von einem Jahr sind möglichst kurzfristig auszugleichen.
3Ein Ausgleich außerhalb des Beurteilungszeitraumes nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1 von zwei Jahren ist unzulässig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 17 GesBergV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.10.2019) ... genannte Aufzeichnung für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt wird, 4. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 5. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. ...
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 1 GesSchBÄndV Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung ... 8 wird § 11 und dessen Absatz 5 wird aufgehoben. 8. Der bisherige § 9 wird § 12 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 2 und § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2 und § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 " ersetzt. 10. Die Abschnitte 4 und 5 werden durch folgenden Abschnitt 4 ... oder elektronischen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 13 zulassen, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer ... genannte Aufzeichnung für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt wird, 4. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 5. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3 , auch in Verbindung mit § 13 Absatz 5 Satz 2, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder ...