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Anlage 9 - Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)

V. v. 31.07.1991 BGBl. I S. 1751; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 750-15-10 Bergbau
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Anlage 9 (zu § 9) Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

1 Namen, Vornamen und Kennziffern der beschäftigten Person,

2 die vom Arzt festgestellte Eignungsgruppe,

3 die Fristen der ärztlichen Nachuntersuchungen,

4 den Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraumes,

5 Ort, Art und Zeitdauer der jeweiligen Beschäftigung,

6 die Art der Betriebspunkte sowie die dort angewandten Maßnahmen der Staubbekämpfung und des Staubschutzes,

7 die in den Betriebspunkten ermittelten Werte der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes c in mg/m³, der Quarzfeinstaubkonzentration cq in mg/m³ und des Quarzgehaltes qc in Massen-%,

8 die mit der jeweiligen Beschäftigung verbundenen Staubbelastungswerte Ec oder Ecq und

9 die persönlichen Staubbelastungswerte für die Beschäftigung in den jeweiligen Betriebspunkten sowie als Summe bis zum Ermittlungsmonat während des jeweiligen Beurteilungszeitraumes; wird die Staubbelastung personenbezogen gemessen, gelten die auf diese Weise ermittelten Werte.

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Zitierungen von Anlage 9 GesBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 GesBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GesBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GesBergV Überwachung der staubexponierten Personen (vom 24.10.2017)
... den neuesten Stand zu bringen, 2. Aufzeichnungen zu führen, die mindestens die in Anlage 9 aufgeführten Angaben enthalten müssen. § 6 Absatz 1 Satz 2 ...