1 Angaben zu der untersuchten Person
- 1.1
- Name und Vorname
- 1.2
- Geburtstag
- 1.3
- Anschrift
- 1.4
- Betrieb
- 1.5
- Tätigkeit
2 Weitere Angaben
- 2.1
- Erst-/Nachuntersuchung
- 2.2
- Untersuchungsdatum
- 2.3
- Name und Anschrift des untersuchenden Arztes
3 Allgemeine Beurteilung (Eignungsgruppe nach
Anlage 1)
4 Einsatzbeschränkungen
-
- (zum Beispiel bei Absturzgefahr, bei unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, bei Nacht- oder Schichtarbeit, bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, bei vorwiegend kniend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Grubenbauen, bei manueller Handhabung von Lasten, nur bei bestimmter Trocken- oder Effektivtemperatur, bei Tätigkeiten unter Tage gegebenenfalls Beschränkungen nach § 9 Absatz 2)
5 Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften
6 Bemerkungen (insbesondere Frist nach
Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach
§ 3 Absatz 2 Satz 2; bei Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau gegebenenfalls Angaben zu zulässigen Staubbelastungswerte nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1).
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 1 GesSchBÄndV Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung ... über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer ist auf der Grundlage von Anlage 4 auszustellen. § 6 Mitteilung, Aufzeichnung, Aufbewahrung (1) Der ... sofern die allgemeine Zulassung nicht vorher abläuft." 11. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Einteilung der ... der Eignungsgruppen 1. In der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung nach Anlage 4 ist eine der folgenden Eignungsgruppen anzugeben: 1 Geeignet/keine gesundheitlichen ... den Arzt. Auf der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer nach Anlage 4 werden nur die Eignungsgruppen 1 bis 4 sowie die Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 und ... Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach Anlage 4 zu vermerken. Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3) ... Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil ein Bedarf ergibt. Anlage 4 (zu § 5 Absatz 4) Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen ...