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Änderung Anlage 1 GesBergV vom 24.10.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 1 GesBergV, alle Änderungen durch Artikel 2 GesSchBÄndV am 24. Oktober 2019 und Änderungshistorie der GesBergV

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Anlage 1 GesBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2019 geltenden Fassung
Anlage 1 GesBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Einteilung der Eignungsgruppen


1. In der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung nach Anlage 4 ist eine der folgenden Eignungsgruppen anzugeben:

1 Geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken

2 Bedingt geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen

3 Befristetet ungeeignet/befristete gesundheitliche Bedenken

4 Ungeeignet/dauernde gesundheitliche Bedenken

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Die Eignungsgruppen 1, 2 und 4 umfassen bei Tätigkeiten unter Tage auch die folgenden Untergruppen. Die Untergruppen 1.1 bis 1.3 und 2.1 und 2.2 sind nur im untertägigen Steinkohlenbergbau, die Untergruppen 4.1 bis 4.5 sind im untertägigen Steinkohlenbergbau sowie bis zum 24. Oktober 2019 im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau festzustellen, soweit dies zur Kennzeichnung von Staublungenveränderungen erforderlich ist. Die Feststellung der Untergruppen dient als Grundlage für die Feststellung der Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, durch den Arzt. Auf der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer nach Anlage 4 werden nur die Eignungsgruppen 1 bis 4 sowie die Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 und nicht die Untergruppen angegeben.

(Text neue Fassung)

2. Die Eignungsgruppen 1, 2 und 4 umfassen bei Tätigkeiten unter Tage auch die folgenden Untergruppen. Die Untergruppen 1.1 bis 1.3 und 2.1 und 2.2 sind nur im untertägigen Steinkohlenbergbau, die Untergruppen 4.1 bis 4.5 sind im untertägigen Steinkohlenbergbau sowie bis zum 24. Oktober 2019 im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau festzustellen, soweit dies zur Kennzeichnung von Staublungenveränderungen erforderlich ist. Die Feststellung der Untergruppen dient als Grundlage für die Feststellung der Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 durch den Arzt. Auf der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer nach Anlage 4 werden nur die Eignungsgruppen 1 bis 4 sowie die Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 und nicht die Untergruppen angegeben.


Eignungsgruppen - Untergruppen | Streuung nach
ILO-Klassifikation

1 | Geeignet | -

1.1 | Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre Beschäftigung in
pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten beeinträchtigende Körperschäden | 0/0

1.2 | Personen mit sogenannter unspezifischer Lungenzeichnungsvermehrung | 0/1

1.3 | Personen mit fraglichen Staublungenveränderungen | 1/0

2 | Bedingt geeignet im untertägigen Steinkohlenbergbau (unter Berücksichtigung
der Anforderungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) | -

2.1 | Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staub-
lungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen | 1/1-2/2

2.2 | Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Be-
triebspunkten entsprechend Nummer 2.1 beeinträchtigenden Körperschäden | -

vorherige Änderung

4 | Ungeeignet für Tätigkeiten unter Tage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 im Steinkohlen-
bergbau und nach § 13 Absatz 2 Satz 2 im sonstigen untertägigen Bergbau in
Betriebspunkten, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können |



4 | Ungeeignet für Tätigkeiten unter Tage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 im Steinkohlen-
bergbau in
Betriebspunkten, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können |

4.1 | Frühsilikotiker | -

4.2 | Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen | -

4.3 | Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staub-
lungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen | 1/1-2/2

4.4 | Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen
ohne wesentliche Funktionsstörungen | 2/3-C

4.5 | Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen
und mit wesentlichen Funktionsstörungen | 2/3-C



(heute geltende Fassung)