Änderung Anlage 4 GesBergV vom 24.10.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 4 GesBergV, alle Änderungen durch Artikel 2 GesSchBÄndV am 24. Oktober 2019 und Änderungshistorie der GesBergV

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Anlage 4 GesBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2019 geltenden Fassung
Anlage 4 GesBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 4 (zu § 5 Absatz 4) Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen


1 Angaben zu der untersuchten Person

1.1 Name und Vorname

1.2 Geburtstag

1.3 Anschrift

1.4 Betrieb

1.5 Tätigkeit

2 Weitere Angaben

2.1 Erst-/Nachuntersuchung

2.2 Untersuchungsdatum

2.3 Name und Anschrift des untersuchenden Arztes

3 Allgemeine Beurteilung (Eignungsgruppe nach Anlage 1)

4 Einsatzbeschränkungen

(Text alte Fassung)

(zum Beispiel bei Absturzgefahr, bei unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, bei Nacht- oder Schichtarbeit, bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, bei vorwiegend kniend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Grubenbauen, bei manueller Handhabung von Lasten, nur bei bestimmter Trocken- oder Effektivtemperatur, bei Tätigkeiten unter Tage gegebenenfalls Beschränkungen nach § 9 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2)

(Text neue Fassung)

(zum Beispiel bei Absturzgefahr, bei unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, bei Nacht- oder Schichtarbeit, bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, bei vorwiegend kniend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Grubenbauen, bei manueller Handhabung von Lasten, nur bei bestimmter Trocken- oder Effektivtemperatur, bei Tätigkeiten unter Tage gegebenenfalls Beschränkungen nach § 9 Absatz 2)

5 Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften

6 Bemerkungen (insbesondere Frist nach Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach § 3 Absatz 2 Satz 2; bei Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau gegebenenfalls Angaben zu zulässigen Staubbelastungswerte nach § 9 Absatz 1 Satz 1).



(heute geltende Fassung) 



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