Änderung § 21 BKrFQG vom 06.02.2026

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§ 21 BKrFQG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.02.2026 geltenden Fassung
§ 21 BKrFQG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 30

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherten Daten dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Behörden und Stellen übermittelt werden, die zuständig sind für

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherten Daten dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Behörden und Stellen übermittelt werden, die zuständig sind für

1. Verwaltungsmaßnahmen gegenüber Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Durchführung der Aus- und Weiterbildung sowie für die Prüfung von Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,

3.
die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten von Fahrern,

4.
Verkehrs-, Grenz- oder Straßenkontrollen gegenüber Fahrern,

5.
die Verfolgung von Straftaten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung oder den Vollzug von Strafen gegenüber Fahrern oder

6.
die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden gegen Fahrer und ihre Nebenfolgen nach diesem Gesetz.



2. die Erteilung von Fahrerbescheinigungen nach § 7b Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes,

3. die
Durchführung der Aus- und Weiterbildung sowie für die Prüfung von Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,

4.
die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten von Fahrern,

5.
Verkehrs-, Grenz- oder Straßenkontrollen gegenüber Fahrern,

6.
die Verfolgung von Straftaten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung oder den Vollzug von Strafen gegenüber Fahrern oder

7.
die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden gegen Fahrer und ihre Nebenfolgen nach diesem Gesetz.

2 Die Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist.

vorherige Änderung

 


(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 dürfen folgende Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden:

1. Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Fahrers,

2. die Daten zum Fahrerqualifizierungsnachweis nach § 14 Nummer 1 Buchstabe b bis i,

3. die Daten zur Grundqualifikation nach § 14 Nummer 2 Buchstabe b bis e,

4. die Daten zur beschleunigten Grundqualifikation nach § 14 Nummer 3 Buchstabe a und c bis h,

5. die Daten zur Weiterbildung nach § 14 Nummer 4 Buchstabe a und c bis e.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen die in Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 5 genannten Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5, 6 oder 7 dürfen die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden.




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