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Synopse aller Änderungen des BKrFQG am 06.02.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. Februar 2026 durch Artikel 1 des BKrFQGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BKrFQG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BKrFQG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.02.2026 geltenden Fassung
BKrFQG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 30
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf Fahrer, die

1. deutsche Staatsangehörige sind,

2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, oder

3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden,

soweit sie Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. 2 Für andere Fahrten als Beförderungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit eine Vorschrift dies ausdrücklich bestimmt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen mit

1. Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,

2. Kraftfahrzeugen, die eingesetzt werden von

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) der Bundeswehr, der Truppe, dem zivilen Gefolge der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,

(Text neue Fassung)

a) der Bundeswehr sowie den Truppen und der zivilen Gefolge der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,

b) den Polizeien des Bundes und der Länder,

c) dem Zolldienst,

d) dem Zivil- und Katastrophenschutz oder

e) der Feuerwehr

oder die den Weisungen dieser Dienste unterliegen, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird,

3. Kraftfahrzeugen, die von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten zur Notfallrettung eingesetzt werden,

4. Kraftfahrzeugen, die

a) zur technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,

b) in Wahrnehmung von Aufgaben eingesetzt werden, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, oder

c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,

6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb der Fahrerlaubnis oder einer Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Kraftfahrzeugen zur nicht gewerblichen Beförderung von Gütern oder Personen,



7. Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Gütern oder Personen,

8. (aufgehoben)

9. Kraftfahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesem ohne Fahrer angemietet werden.

(3) Im Sinne des Absatzes 2

1. bis 4. (aufgehoben)



§ 3 Mindestalter und Qualifikation der Fahrer


(1) Fahrten im Güterkraftverkehr darf

1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse C oder CE erforderlich ist, nur durchführen, wer

a) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 erworben hat oder

b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat;

2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C1E erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 oder eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat.

(2) Fahrten im Personenkraftverkehr darf

1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer

a) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat oder

b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder die beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat,

sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern befördert werden;

2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D1E erforderlich ist, nur durchführen, wer

a) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat oder

b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat;

3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer

a) das 20. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat,

b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 erworben hat oder

c) das 23. Lebensjahr vollendet und eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a tritt bei Fahrten ohne Fahrgäste an die Stelle des vollendeten 20. Lebensjahres die Vollendung des 18. Lebensjahres.

(4) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder nach Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

(5) Hat ein Fahrer eine innerhalb der in Absatz 1 oder in Absatz 2 genannten Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der dort vorgesehenen Nachweise.

(6) An die Stelle eines in Absatz 1 oder in Absatz 2 genannten Nachweises tritt der Nachweis der Weiterbildung nach § 5 Absatz 1 und 2.

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(7) 1 Im Rahmen einer Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 muss das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Nachweises über das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten Grundqualifikation nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. 2 § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung bleibt unberührt.



(7) 1 Im Rahmen einer Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 muss das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Nachweises über das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten Grundqualifikation nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. 2 Nach Abschluss der Ausbildung dient eine Kopie des Ausbildungsvertrags zusammen mit dem Nachweis über die bestandene Prüfung für längstens zwei Monate ab dem Tag, an dem die Prüfung bestanden wurde, als Nachweis über das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten Grundqualifikation. 3 § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung bleibt unberührt.

§ 7 Nachweis der Qualifikation


(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus über

1. den Erwerb der Grundqualifikation,

2. den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation sowie

3. den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung.

(2) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz

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1. ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist, oder



1. ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2022/2561 in der Fassung vom 14. Dezember 2022 oder

2. erfolgte Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union in den Führerschein.

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(3) 1 Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) nachweisen. 2 Auf der Fahrerbescheinigung muss die Schlüsselzahl 95 im Feld 'Bemerkungen' eingetragen sein.

(4) 1 Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist ein Nachweis, der auf Grundlage des Kapitels III Absatz 2.6 in Verbindung mit Anhang 5 der Qualitätscharta für Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems vom 5. August 2020 (VkBl. S. 506) ausgestellt worden ist. 2 Dies gilt nur für Beförderungen, die unter Verwendung einer multilateralen Genehmigung nach § 6 Satz 2 Nummer 2 oder 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt werden.



(3) 1 Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 nachweisen. 2 Auf der Fahrerbescheinigung muss die Schlüsselzahl 95 im Feld 'Bemerkungen' eingetragen sein.

(4) 1 Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist ein Nachweis, der auf Grundlage des Kapitels III Absatz 2.6 in Verbindung mit Anlage 5 Teil A der Qualitätscharta für Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems vom 5. August 2020 (VkBl. S. 506) ausgestellt worden ist. 2 Dies gilt nur für Beförderungen, die unter Verwendung einer multilateralen Genehmigung nach § 6 Satz 2 Nummer 2 oder 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt werden.

§ 9 Anerkennung von Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung müssen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt sein.

(2) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde erkennt eine Ausbildungsstätte auf Antrag an, wenn sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. 2 Dies ist der Fall, wenn

1. sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt,

2. geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,

3. eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und

4. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.

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(3) Der Unterricht darf nur in den in dem Anerkennungsbescheid aufgeführten Unterrichtsräumen durchgeführt werden.



(3) 1 Präsenzunterricht darf nur in den im Anerkennungsbescheid aufgeführten Unterrichtsräumen sowie durch das im Anerkennungsbescheid aufgeführte Lehrpersonal angeboten und durchgeführt werden. 2 Digitaler Unterricht zur Weiterbildung darf nur in der im Anerkennungsbescheid aufgeführten Form sowie bei digitalem Unterricht in synchroner Form außerdem nur durch das im Anerkennungsbescheid aufgeführte Lehrpersonal angeboten und durchgeführt werden.

(4) Ausbildungsstätten, die nicht anerkannt sind, dürfen Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation oder zur Weiterbildung weder anbieten noch durchführen.



§ 11 Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten


(1) 1 Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde. 2 Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. 3 Sie kann insbesondere verlangen, dass ihre Vertreter zu den Büro- und Geschäftszeiten der jeweiligen Ausbildungsstätte Unterrichts- und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen und am Unterricht teilnehmen können.

(2) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. 2 Die Überprüfung des Unterrichts ist ohne vorherige Ankündigung durchzuführen. 3 Eine alleinige Überprüfung der Räume ist mindestens zwei Tage im Voraus anzukündigen.

(3) 1 Eine Überprüfung vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. 2 Diese Frist kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind.

(4) 1 Ausbildungsstätten haben bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines Unterrichts zur beschleunigten Grundqualifikation oder zu einer Weiterbildung der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen:

1. die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht stattfinden soll,

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2. das Datum,



1a. wenn der Unterricht zur Weiterbildung als digitaler Unterricht in synchroner Form durchgeführt wird: die Zugangsdaten zum digitalen Unterricht in synchroner Form,

2.
das Datum des Unterrichts,

3. den Beginn und das Ende der geplanten Unterrichtseinheiten,

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4. den Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und

5. den verantwortlichen Unterrichtsleiter.

2 Diese Angaben sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde und von den zur Durchführung der Überwachung beauftragten Personen oder Stellen spätestens sechs Jahre nach Abschluss des Unterrichts zu löschen.



4. den Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung,

5. die Art des Unterrichts als Präsenzunterricht oder als digitaler Unterricht in synchroner Form und

6.
den verantwortlichen Unterrichtsleiter.

2 Abweichungen von den angezeigten Angaben nach Satz 1 sowie ein Unterrichtsausfall sind von den Ausbildungsstätten der nach Landesrecht zuständigen Behörde bis spätestens einen Werktag vor Durchführung des Unterrichts schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 3 Die Angaben der Ausbildungsstätte nach Satz 1 oder 2 sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde und von den zur Durchführung der Überwachung beauftragten Personen oder Stellen spätestens sechs Jahre nach Abschluss des Unterrichts zu löschen.

§ 12 Berufskraftfahrerqualifikationsregister


Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister ist ein Register zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können,

1. ob der Fahrer im Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist und von welcher Behörde dieser ausgestellt wurde,

2. für welche Fahrerlaubnisklasse die Pflicht zur Grundqualifikation, beschleunigten Grundqualifikation und Weiterbildung erfüllt wurde,

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3. welche nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorgeschriebenen Unterkenntnisbereiche dem Fahrer im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung vermittelt wurden und in welchem Umfang und in welcher Ausbildungsstätte die Vermittlung erfolgte,



3. welche nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorgeschriebenen Unterkenntnisbereiche dem Fahrer im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung vermittelt wurden sowie in welcher Unterrichtsart, in welchem Umfang und in welcher Ausbildungsstätte die Vermittlung erfolgte,

4. ob eine Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation oder im Rahmen der Weiterbildung stattgefunden hat,

5. ob, wann und wo der Fahrer eine Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abgelegt hat und

6. ob nachträglich Tatsachen bekannt wurden, auf deren Grundlage Einträge in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister verändert oder Fahrerqualifizierungsnachweise zurückgenommen wurden.



§ 14 Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters


Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, zur Führung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:

1. Daten des Fahrerqualifizierungsnachweises von Fahrern:

a) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Inhabers des Fahrerqualifizierungsnachweises,

b) Tag der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit des Fahrerqualifizierungsnachweises,

c) die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellende Behörde,

d) Status des Fahrerqualifizierungsnachweises mit Angabe zum Statusdatum,

e) die den Status eines ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises mitteilende Behörde,

f) Führerscheinnummer des zum Zeitpunkt der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises gültigen Führerscheins einschließlich Ausgabestaat des Führerscheins,

g) Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnachweises,

h) Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

i) Fahrerlaubnisklassen, für die die Schlüsselzahl 95 Gültigkeit hat,

2. Daten zur Grundqualifikation von Fahrern:

a) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,

b) Name und Anschrift der prüfenden Stelle,

c) Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung,

d) die Art der Prüfung, nämlich

aa) Regelprüfung,

bb) Umsteigerprüfung,

cc) Quereinsteigerprüfung,

dd) Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder

ee) Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb,

e) Fahrerlaubnisklassen, für die die Grundqualifikation erworben wurde,

3. Daten zur beschleunigten Grundqualifikation von Fahrern:

a) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,

b) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,

c) Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4,



d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4, nämlich

aa) den Fachbereich der Maßnahme: Gefahrguttransport oder Tiertransport,

bb) die Geltungsdauer der durch die Maßnahme erworbenen Qualifikation und

cc) die Stelle, die das Vorliegen der Maßnahme mitgeteilt hat,


e) Name und Anschrift der prüfenden Stelle,

f) Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen Prüfung,

g) die Art der Prüfung, nämlich

aa) Regelprüfung,

bb) Umsteigerprüfung oder

cc) Quereinsteigerprüfung,

h) Fahrerlaubnisklassen, für die die beschleunigte Grundqualifikation erworben wurde, und

4. Daten zur Weiterbildung von Fahrern:

a) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,

b) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,

d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und zum Vorliegen anderer abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4,



c) Zeitraum und Art des Unterrichts sowie Dauer der tatsächlichen Teilnahme am Unterricht, aufgeschlüsselt nach Unterrichtsarten,

d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4, nämlich

aa) den Fachbereich der Maßnahme: Gefahrguttransport oder Tiertransport,

bb) die Geltungsdauer der durch die Maßnahme erworbenen Qualifikation und

cc) die Stelle, die das Vorliegen der Maßnahme mitgeteilt hat,


e) Seriennummer des aktuell gültigen Fahrerqualifizierungsnachweises, soweit ein solcher bereits ausgestellt wurde.



§ 18 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden


(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die Daten zu Fahrerqualifizierungsnachweisen, die nach § 14 Nummer 1 im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speichern sind oder die zu einer Änderung einer Eintragung nach § 14 Nummer 1 führen, soweit diese Daten nicht bereits vom Hersteller an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt worden sind.

(2) Im Fall einer Anrechnung anderer abgeschlossener Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4 übermitteln die nach Landesrecht zuständigen Behörden dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die von diesem nach § 14 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe d zu speichernden Daten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Absatz 1 teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich alle in ihrem Zuständigkeitsbereich anerkannten Ausbildungsstätten mit, damit diese zur Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zugelassen werden. 2 Änderungen hinsichtlich der anerkannten Ausbildungsstätten teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mit.



(3) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Absatz 1 teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich alle in ihrem Zuständigkeitsbereich anerkannten Ausbildungsstätten mit, damit diese zur Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zugelassen werden. 2 Änderungen hinsichtlich der anerkannten Ausbildungsstätten teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mit. 3 Im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherte Daten nach § 14 Nummer 3 Buchstabe c oder d oder Nummer 4 Buchstabe c oder d, die unrichtig sind, sind durch die nach Landesrecht zuständige Behörde im automatisierten Verfahren unverzüglich zu stornieren, wenn

1. die unrichtigen Daten von der anerkannten Ausbildungsstätte nicht in der ihr gesetzten Frist korrigiert worden sind oder

2. die Anerkennung für die Ausbildungsstätte, die die Daten übermittelt hat, aufgehoben worden ist.


(4) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt alle in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Industrie- und Handelskammern mit, damit diese zur Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zugelassen werden. 2 Änderungen hinsichtlich der Industrie- und Handelskammern teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich mit. 3 Eine Mitteilung erfolgt nur, wenn die Industrie- und Handelskammer Prüfungen nach § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes durchführt.



§ 21 Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen


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1 Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherten Daten dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Behörden und Stellen übermittelt werden, die zuständig sind für



(1) 1 Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherten Daten dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Behörden und Stellen übermittelt werden, die zuständig sind für

1. Verwaltungsmaßnahmen gegenüber Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Durchführung der Aus- und Weiterbildung sowie für die Prüfung von Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,

3.
die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten von Fahrern,

4.
Verkehrs-, Grenz- oder Straßenkontrollen gegenüber Fahrern,

5.
die Verfolgung von Straftaten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung oder den Vollzug von Strafen gegenüber Fahrern oder

6.
die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden gegen Fahrer und ihre Nebenfolgen nach diesem Gesetz.



2. die Erteilung von Fahrerbescheinigungen nach § 7b Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes,

3. die
Durchführung der Aus- und Weiterbildung sowie für die Prüfung von Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,

4.
die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten von Fahrern,

5.
Verkehrs-, Grenz- oder Straßenkontrollen gegenüber Fahrern,

6.
die Verfolgung von Straftaten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung oder den Vollzug von Strafen gegenüber Fahrern oder

7.
die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden gegen Fahrer und ihre Nebenfolgen nach diesem Gesetz.

2 Die Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 dürfen folgende Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden:

1. Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Fahrers,

2. die Daten zum Fahrerqualifizierungsnachweis nach § 14 Nummer 1 Buchstabe b bis i,

3. die Daten zur Grundqualifikation nach § 14 Nummer 2 Buchstabe b bis e,

4. die Daten zur beschleunigten Grundqualifikation nach § 14 Nummer 3 Buchstabe a und c bis h,

5. die Daten zur Weiterbildung nach § 14 Nummer 4 Buchstabe a und c bis e.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen die in Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 5 genannten Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5, 6 oder 7 dürfen die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden.

§ 22 Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister nach § 14 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die zuständigen Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

1. zum Austausch über Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen von Fahrern im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung oder

2. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sowie auf Grund der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen die in § 21 Satz 1 Nummer 4 genannten Behörden die in Absatz 1 erster Halbsatz genannten Daten an die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die zuständigen Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermitteln.



(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen die in § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Behörden die in Absatz 1 erster Halbsatz genannten Daten an die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die zuständigen Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermitteln.

(3) Die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die zuständigen Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur zu dem Zweck erheben, speichern und verwenden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden.

(4) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des betroffenen Fahrers beeinträchtigt würden.



(heute geltende Fassung) 

§ 27 Verordnungsermächtigung


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(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über



(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über

1. die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung, insbesondere über

a) die Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen, die Inhalte von Unterricht und Prüfungen und die Anforderungen an Lehr- und Lernmittel, Unterrichtsräume und Ausbilder,

b) die Art und Weise des Unterrichts und der Prüfungen und die Ausstellung, Aufbewahrung und Vorlage von Bescheinigungen;

2. die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern;

3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung;

4. die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten und das Überwachungsverfahren;

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die Fahrerqualifizierungsnachweise;



5. die Fahrerqualifizierungsnachweise, insbesondere über

a) die Voraussetzungen für die Ausstellung,

b) die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Erteilung von Auskünften aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister an die nach Landesrecht zuständige Behörde und

c) das Verwaltungsverfahren;


6. Ausnahmen von diesem Gesetz oder den auf Grund der Nummern 1 bis 5 erlassenen Rechtsverordnungen, soweit die Ausnahmen zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union zur Bewältigung krisenhafter Situationen erforderlich sind.

(2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.

(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.



(heute geltende Fassung) 

§ 28 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Absatz 4 eine Fahrt anordnet oder zulässt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 6, eine Fahrt durchführt,

2. entgegen § 8 oder § 30 Absatz 8 einen Nachweis nicht mitführt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. entgegen § 9 Absatz 4 Unterricht anbietet oder durchführt,



3. entgegen § 9 Absatz 3 oder 4 Unterricht anbietet oder durchführt,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 4 zuwiderhandelt,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,



5. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

6. entgegen § 19 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

7. einer Rechtsverordnung nach

a) § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder

b) § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 3 und 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Soweit eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 bei einer Kontrolle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität festgestellt wird oder in einem Unternehmen begangen wird, das seinen Sitz im Ausland hat, ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.



(heute geltende Fassung) 

§ 30 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die bis zum 2. Dezember 2020 nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, gesetzlich anerkannten Ausbildungsstätten gelten bis zu ihrer Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als anerkannt im Sinne des § 9 Absatz 1, längstens jedoch bis zum 2. Dezember 2022.



(1) (aufgehoben)

(2) Der Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in einem deutschen Führerschein zum Nachweis der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung behält bis zu seinem Ablauf seine Gültigkeit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) § 10 Absatz 2 Nummer 2 findet bis zur Inbetriebnahme der Schnittstelle für die anerkannten Ausbildungsstätten zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Einträge in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister die Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen tritt.

(4) § 7 Absatz 1 findet bis zur Inbetriebnahme des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters mit der Maßgabe Anwendung, dass durch die nach Landesrecht zuständige Behörde statt der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises der Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in den Führerschein vorgenommen wird, sofern ein deutscher Führerschein erteilt werden kann.



(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

(5) Bescheinigungen zum Nachweis der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 3 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, für Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Personenkraftverkehr durchführen, behalten ihre Gültigkeit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Fahrerbescheinigungen, auf denen die Schlüsselzahl 95 nicht eingetragen ist und die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), insbesondere gemäß dessen Absatz 7, bis zum 2. Dezember 2020 zum Nachweis der Grundqualifikation und der Weiterbildung ausgestellt wurden, werden bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit anerkannt.



(6) Fahrerbescheinigungen, auf denen die Schlüsselzahl 95 nicht eingetragen ist und die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020, insbesondere gemäß dessen Absatz 7, bis zum 2. Dezember 2020 zum Nachweis der Grundqualifikation und der Weiterbildung ausgestellt wurden, werden bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit anerkannt.

(7) Vor dem 2. Dezember 2020 ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.

(8) Fahrer haben die Nachweise nach den Absätzen 5 bis 7 bei der Durchführung von Fahrten mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

vorherige Änderung

 


(9) § 1 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.

(10) Bis zum Ablauf des 1. August 2026

1. ist § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a und 5 nicht anzuwenden,

2. sind § 12 Nummer 3 und § 14 Nummer 4 Buchstabe c in ihrer bis zum Ablauf des 5. Februar 2026 geltenden Fassung anzuwenden.

(11) Bis zum Ablauf des 1. Mai 2026

1. ist § 18 Absatz 3 Satz 3 nicht anzuwenden,

2. ist § 21 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in § 21 Absatz 2 genannten Daten an die nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zuständige Stelle nicht übermittelt werden dürfen.