§ 32 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom
21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch
Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)" ersetzt.
- 2.
- In Satz 2 werden die Wörter „öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche" durch die Wörter „der Öffentlichkeit" ersetzt.
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 327