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§ 1 - Weinfonds-Verordnung (WeinfondsV k.a.Abk.)

Artikel 3 V. v. 09.05.1995 BGBl. I S. 630, 666; aufgehoben durch § 6 V. v. 30.05.2008 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-3 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1 Erhebung der Abgabe (zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)



(1) Die Abgabeschuld für die Abgabe nach § 43 Nr. 2 des Weingesetzes (Abgabe) entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem das Erzeugnis im Sinne des § 3 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes geliefert ist. Bei der Berechnung der Abgabe ist von der Summe der Lieferungen in einem Kalendervierteljahr auszugehen.

(2) Der Abgabeschuldner hat dem Deutschen Weinfonds innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres die für die Berechnung der Abgabeschuld maßgeblichen Mengen zusammen mit einer Errechnung der für das Kalendervierteljahr geschuldeten Abgabe zu melden. Die Meldung hat nach einem Muster zu erfolgen, das der Deutsche Weinfonds im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(3) Die Meldung über die Abgabe nach Absatz 2 Satz 1 gilt als Abgabebescheid, wenn der Betrag der Abgabe darin zutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist die Meldung nach Absatz 2 Satz 1 bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so kann der Deutsche Weinfonds auf Grund eigener Ermittlung oder Schätzung der für die Abgabeschuld maßgeblichen Mengen einen Abgabebescheid erteilen.

(4) Die Abgabe wird sechs Wochen nach Ablauf des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Abgabeschuld entstanden ist. Hat der Deutsche Weinfonds einen Abgabebescheid nach Absatz 3 Satz 2 erteilt, wird die festgesetzte Abgabe zwei Wochen nach Zugang des Bescheides fällig. Hat der Deutsche Weinfonds einen Abgabebescheid erteilt, in dem die festgesetzte Abgabe höher als die vom Abgabeschuldner mitgeteilte Abgabe ist, so wird der Unterschiedsbetrag zwei Wochen nach Zugang des Bescheides fällig; für den vom Abgabeschuldner gemeldeten Betrag gilt Satz 1. Satz 3 gilt entsprechend, wenn der Deutsche Weinfonds nach Erteilung eines Abgabebescheides auf Grund eigener Schätzung einen neuen Abgabebescheid auf Grund eigener Ermittlung erteilt, in dem die festgesetzte Abgabe höher ist.

(5) Soweit die für die Abgabeschuld maßgeblichen Mengen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu ermitteln sind, kann der Deutsche Weinfonds dem Abgabeschuldner auf Antrag deren Schätzung gestatten, wenn dieser die Grundlagen und Methoden der Schätzung zuvor angegeben hat.

(6) Abgaben, die im Kalendervierteljahr nicht mehr als fünf Euro betragen, werden nicht erhoben. Hat die Abgabeschuld in einem Kalenderjahr nicht mehr als fünfzig Euro betragen, so entsteht die Abgabeschuld für das darauffolgende Kalenderjahr erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(7) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des rückständigen Abgabebetrages verwirkt. Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Abgabebetrag auf volle fünfzig Euro nach unten abgerundet; Säumniszuschläge unter drei Euro werden nicht erhoben.

(8) Die Abgabeschuld verjährt am Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung fällig geworden ist.



 

Zitierungen von § 1 Weinfonds-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WeinfondsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinfondsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WeinfondsV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...