§ 6 - Weinfonds-Verordnung (WeinfondsV)

V. v. 30.05.2008 BGBl. I S. 962 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Geltung ab 10.06.2008; FNA: 2125-5-7-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 6 Aufhebung von Rechtsvorschriften


§ 6 ändert mWv. 10. Juni 2008 WeinfondsV

Die Weinfonds-Verordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 666), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird aufgehoben. Auf Abgabeschulden, die bis zum 30. März 2008 entstanden sind, ist die in Satz 1 genannte Verordnung weiter anzuwenden.



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