Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2021 aufgehoben

Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (MPAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.12.2020 BAnz AT 03.12.2020 V1; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2026
Geltung ab 04.12.2020, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1 Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. Dezember 2020 MPAV § 3

§ 3 Absatz 4a der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 wird nach dem Wort „Alltag," das Wort „und" gestrichen.

2.
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 des Infektionsschutzgesetzes."

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 MPAVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPAVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 MPAVÄndV Weitere Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
... 4a der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch Artikel 1 geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird nach dem ...
Artikel 3 MPAVÄndV Inkrafttreten (vom 31.03.2021)
...  Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt zu dem in § 5 ...


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