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Artikel 1 - Zweites Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG)

G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2616 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 EStG § 32, § 32a, § 33a, § 39b, § 46, § 50, § 51a, § 52, § 66

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2.586 Euro" durch die Angabe „2.730 Euro" und die Angabe „1.320 Euro" durch die Angabe „1.464 Euro" ersetzt.

2.
§ 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2021 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 9.744 Euro (Grundfreibetrag): 0;

2.
von 9.745 Euro bis 14.753 Euro:

(995,21 · y + 1.400) · y;

3.
von 14.754 Euro bis 57.918 Euro:

(208,85 · z + 2.397) · z + 950,96;

4.
von 57.919 Euro bis 274.612 Euro:

0,42 · x - 9.136,63;

5.
von 274.613 Euro an:

0,45 · x - 17.374,99.

Die Größe „y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z" ist ein Zehntausendstel des 14.753 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

3.
In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „9.408 Euro" durch die Angabe „9.744 Euro" ersetzt.

4.
In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „10.898 Euro" durch die Angabe „11.237 Euro", die Angabe „28.526 Euro" durch die Angabe „28.959 Euro" und die Angabe „216.400 Euro" durch die Angabe „219.690 Euro" ersetzt.

5.
In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „11.900 Euro" durch die Angabe „12.250 Euro" und die Angabe „22.600 Euro" durch die Angabe „23.350 Euro" ersetzt.

6.
In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „11.900 Euro" durch die Angabe „12.250 Euro" ersetzt.

7.
§ 51a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „dieses Gesetzes" die Wörter „mit Ausnahme des § 36a" eingefügt.

b)
Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den doppelten Kinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 1) für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt."

c)
Absatz 2e Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jeden Veranlagungszeitraum, für den ein Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt des Schuldners der Kapitalertragsteuer Name und Anschrift des Kirchensteuerabzugsverpflichteten, dem im Fall des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 auf Grund des Sperrvermerks ein Nullwert im Sinne des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 10 mitgeteilt worden ist."

8.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum 2020" durch die Angabe „Veranlagungszeitraum 2021" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2019" durch die Angabe „31. Dezember 2020" ersetzt.

b)
Dem Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:

§ 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen."

9.
§ 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro."



 

Zitierungen von Artikel 1 2. FamEntlastG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. FamEntlastG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FamEntlastG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 2. FamEntlastG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes (vom 09.06.2021)
... Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 32a ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... betreffen, die nach dem 30. Juni 2019 beginnen. § 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616 ) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. ...