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§ 14 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)

V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2643 (Nr. 58)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 806-22-6-66 Berufliche Bildung

§ 14 Schriftliche Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 11 Absatz 2.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.

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Zitierungen von § 14 FABaumPflPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FABaumPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FABaumPflPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 FABaumPflPrV Prüfungsbestandteile
...  1. einer Fallstudie nach § 13 und 2. einer schriftlichen Prüfung nach § 14 ...
§ 19 FABaumPflPrV Bewertungen in den Prüfungen
... aus den Noten der Prüfungsbestandteile Fallstudie (§ 13) und schriftliche Prüfung ( § 14 ) nach folgender Formel:  ...
§ 23 FABaumPflPrV Mündliche Ergänzungsprüfung
... Wurde eine oder wurden zwei der schriftlichen Prüfungen nach den §§ 10, 14 und 18 schlechter als mit „ausreichend" nach Anlage 1 bewertet, ist auf Antrag des ...