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§ 17 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)

V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2643 (Nr. 58)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 806-22-6-66 Berufliche Bildung

§ 17 Fallstudie



(1) 1In der Fallstudie hat der Prüfling eine Situation der Mitarbeiterführung zu bearbeiten. 2Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in § 15 Absatz 2 beschriebenen Inhalte beziehen.

(2) Der Prüfling hat die vorgegebene Situation zu analysieren, Handlungsoptionen zu entwickeln, diese schriftlich zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern.

(3) 1Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 180 Minuten zur Verfügung. 2Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

 
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Zitierungen von § 17 FABaumPflPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 FABaumPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FABaumPflPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 FABaumPflPrV Prüfungsbestandteile
... Prüfung besteht aus 1. einer Fallstudie nach § 17 und 2. einer schriftlichen Prüfung nach § ...
§ 19 FABaumPflPrV Bewertungen in den Prüfungen
... Personalmanagement" errechnet sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile Fallstudie ( § 17 ) und schriftliche Prüfung (§ 18) nach folgender Formel:  ...