(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach
- 1.
- § 7 Nummer 1, 2 oder 3,
- 2.
- § 12 Nummer 1 oder 2 sowie
- 3.
- § 16 Nummer 1 oder 2
ist
§ 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.
- 1.
- § 7 Nummer 1, 2 oder 3,
- 2.
- § 12 Nummer 1 oder 2 sowie
- 3.
- § 16 Nummer 1 oder 2
bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des
§ 19 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach
§ 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.