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Abschnitt 5 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)

V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2643 (Nr. 58)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 806-22-6-66 Berufliche Bildung

Abschnitt 5 Bewertungen in den Prüfungen, Befreiung von Prüfungsbestandteilen, Bestehens- und Zeugnisregelungen

§ 19 Bewertungen in den Prüfungen



(1) Jede Leistung in den sieben Prüfungsbestandteilen nach § 7 Nummer 1 bis 3, § 12 Nummer 1 und 2 sowie § 16 Nummer 1 und 2 ist gesondert mit einer Note als Dezimalzahl nach Anlage 1 zu bewerten.

(2) Die Bewertung der Leistung des Prüfungsteils „Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen" errechnet sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile Arbeitsprojekt (§ 8), Arbeitsprobe (§ 9) und schriftliche Prüfung (§ 10) nach folgender Formel:

Formel (BGBl. 2020 I S. 2648)


(3) Die Bewertung der Leistung des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung" errechnet sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile Fallstudie (§ 13) und schriftliche Prüfung (§ 14) nach folgender Formel:

Formel (BGBl. 2020 I S. 2648)


(4) Die Bewertung der Leistung des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" errechnet sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile Fallstudie (§ 17) und schriftliche Prüfung (§ 18) nach folgender Formel:

Formel (BGBl. 2020 I S. 2648)


(5) Die Bewertung der Gesamtleistung in der Prüfung errechnet sich aus den Bewertungen der Prüfungsteile „Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen" (Absatz 2), „Betriebs- und Unternehmensführung" (Absatz 3) und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" (Absatz 4) nach folgender Formel:

Formel (BGBl. 2020 I S. 2648)



§ 20 Befreiung von Prüfungsbestandteilen



(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach

1.
§ 7 Nummer 1, 2 oder 3,

2.
§ 12 Nummer 1 oder 2 sowie

3.
§ 16 Nummer 1 oder 2

ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.

(2) 1Wird der Prüfling nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes befreit von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile nach

1.
§ 7 Nummer 1, 2 oder 3,

2.
§ 12 Nummer 1 oder 2 sowie

3.
§ 16 Nummer 1 oder 2

bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.


§ 21 Bestehen der Prüfung



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend" nach Anlage 1 erzielt hat.

(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.
eine der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 12 und 16 mit „ungenügend" nach Anlage 1 bewertet worden ist oder

2.
mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistungen mit „mangelhaft" nach Anlage 1 bewertet worden ist.


§ 22 Zeugnisse



(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2.

(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und in Worten nach Anlage 1 anzugeben für

1.
jeden Prüfungsteil nach § 4,

2.
jeden Prüfungsbestandteil nach den §§ 7, 12 und 16 sowie

3.
die Gesamtleistung.

2Jede Befreiung nach § 20 Absatz 1 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag des Prüflings über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.