Abschnitt 3 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)

V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2643 (Nr. 58)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 806-22-6-66 Berufliche Bildung
Abschnitt 3 Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung
§ 11 Anforderungen und Prüfungsinhalte
§ 12 Prüfungsbestandteile
§ 13 Fallstudie
§ 14 Schriftliche Prüfung

Abschnitt 3 Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung

§ 11 Anforderungen und Prüfungsinhalte


§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Im Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Unternehmensformen,

2.
Rahmenbedingungen und Strukturen eines Baumpflegebetriebes,

3.
Marketing einschließlich Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,

4.
Qualitätsmanagement und Controlling,

5.
Betriebs- und Arbeitsorganisation,

6.
Ausschreibungs- und Vergabewesen,

7.
Angebotserstellung, Auftragserfassung und -abwicklung,

8.
Abnahme von Dienstleistungen, Mängelansprüche,

9.
betriebswirtschaftliche Kalkulationen und Auswertungen,

10.
Betriebsentwicklung, insbesondere Investition und Finanzierung, Liquidität, Rentabilität und Stabilität,

11.
Digitalisierung,

12.
Datenschutz und Datenmanagement,

13.
berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Vertragsrecht und Haftungsrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht,

14.
steuerliche Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und -verfahren,

15.
Unternehmensgründung sowie

16.
Unternehmensabsicherung und Versicherungen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 12 Prüfungsbestandteile


§ 12 wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Prüfung besteht aus

1.
einer Fallstudie nach § 13 und

2.
einer schriftlichen Prüfung nach § 14.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 13 Fallstudie


§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1In der Fallstudie hat der Prüfling eine betriebswirtschaftlich relevante unternehmerische Entscheidungssituation zu bearbeiten. 2Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in § 11 Absatz 2 beschriebenen Inhalte beziehen.

(2) Der Prüfling hat die vorgegebene Situation zu analysieren, Handlungsoptionen zu entwickeln, dies schriftlich zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern.

(3) 1Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen zwei Tage zur Verfügung. 2Das Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 14 Schriftliche Prüfung


§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 11 Absatz 2.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed