Abschnitt 4 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)

V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2643 (Nr. 58)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 806-22-6-66 Berufliche Bildung
Abschnitt 4 Prüfungsteil Mitarbeiterführung und Personalmanagement
§ 15 Anforderungen und Prüfungsinhalte
§ 16 Prüfungsbestandteile
§ 17 Fallstudie
§ 18 Schriftliche Prüfung

Abschnitt 4 Prüfungsteil Mitarbeiterführung und Personalmanagement

§ 15 Anforderungen und Prüfungsinhalte


§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Im Prüfungsteil Mitarbeiterführung und Personalmanagement hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Vorgaben des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,

2.
Vorschriften zum personenbezogenen Datenschutz und zur Datensicherheit umzusetzen,

3.
Personalplanung durchzuführen,

4.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu gewinnen, auszuwählen, einzustellen und einzuarbeiten,

5.
Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu beurteilen und Aufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung zu übertragen,

6.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz anzuleiten und entsprechende Maßnahmen zu organisieren,

7.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anzuleiten,

8.
Leistungen und Verhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen festzustellen und zu bewerten, soweit erforderlich unter Hinzuziehung von Leistungsbeurteilungen Dritter,

9.
Personal- und Beurteilungsgespräche zu führen und Entwicklungsmöglichkeiten aufzuzeigen,

10.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu motivieren und zu fördern,

11.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu qualifizieren und bei der Weiterbildung zu unterstützen,

12.
soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erkennen und zu bewerten, Maßnahmen zur Lösung von Konflikten anzuwenden,

13.
Kommunikation und Teamarbeit zu organisieren und zu unterstützen,

14.
Führungsstile zu kennen und das eigene Führungsverhalten kritisch zu beurteilen sowie

15.
Arbeitsverhältnisse zu begründen und zu beenden.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Gewinnen, Einarbeiten und Anleiten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

2.
Weiterbilden von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

3.
Motivation und betriebliche Bindung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

4.
betriebliche Kommunikation und Unternehmenskultur,

5.
Konfliktlösungsstrategien,

6.
Führungsstile und Führungsverhalten,

7.
Personalentwicklung,

8.
Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit sowie

9.
einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere aus dem Arbeitsrecht, einschließlich dem Tarifrecht, und dem Sozialrecht.

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§ 16 Prüfungsbestandteile


§ 16 wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Prüfung besteht aus

1.
einer Fallstudie nach § 17 und

2.
einer schriftlichen Prüfung nach § 18.

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§ 17 Fallstudie


§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1In der Fallstudie hat der Prüfling eine Situation der Mitarbeiterführung zu bearbeiten. 2Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in § 15 Absatz 2 beschriebenen Inhalte beziehen.

(2) Der Prüfling hat die vorgegebene Situation zu analysieren, Handlungsoptionen zu entwickeln, diese schriftlich zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern.

(3) 1Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 180 Minuten zur Verfügung. 2Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

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§ 18 Schriftliche Prüfung


§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen fallbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 15 Absatz 2.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 150 Minuten.



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