Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung, den Prüfungsteilen und den Prüfungsbestandteilen ist der folgende Bewertungsmaßstab anzuwenden.
Benotung | Definition des Leistungsniveaus der beruflichen Handlungsfähigkeit
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Note als Dezimalzahl | Note in Worten
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1,0 bis 1,4 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in beson- derem Maße entspricht
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1,5 bis 2,4 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll ent- spricht
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2,5 bis 3,4 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allge- meinen entspricht
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3,5 bis 4,4 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
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4,5 bis 5,4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähig- keit vorhanden sind
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5,5 bis 6,0 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen
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Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum des Prüflings,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 2,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
- 1.
- Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsteile nach § 4 mit Noten als Dezimalzahl und in Worten,
- 2.
- Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsbestandteile nach den §§ 7, 12 und 16 mit Noten als Dezimalzahl und in Worten,
- 3.
- Bewertung für die Gesamtleistung nach § 19 Absatz 5 mit Note als Dezimalzahl und in Worten,
- 4.
- Befreiungen nach § 20 Absatz 1.