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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1550/19 - (zum Sechzehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes) (BVerfGE20200929 k.a.Abk.)

B. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2652 (Nr. 58)
Geltung ab 29.09.2020; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 29. September 2020 AtG

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 2020 - 1 BvR 1550/19 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
Die Beschwerdeführerinnen sind dadurch in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt, dass der Gesetzgeber auch für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2018 weder durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 10. Juli 2018 (Bundesgesetzblatt I Seite 1122) noch durch ein anderes Gesetz eine Neuregelung in Kraft gesetzt hat, die eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken in Anlage 3 Spalte 2 zum Atomgesetz zugewiesenen Elektrizitätsmengen sicherstellt oder einen angemessenen Ausgleich für nicht mehr verstrombare Teile dieser Elektrizitätsmengen gewährt (vgl. BVerfGE 143, 246 <248, Nummer 1 der Entscheidungsformel>).

2.
Der Gesetzgeber bleibt zur Neuregelung verpflichtet.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht

 
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