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§ 13 - Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

Artikel 1 G. v. 16.02.2005 BGBl. I S. 258, 896; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Geltung ab 25.02.2005; FNA: 791-8-1 Naturschutz
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§ 13 Kennzeichnungsmethoden



(1) Für die Kennzeichnung sind die Kennzeichnungsmethoden zu verwenden, die in Anlage 6 Spalte 2 bis 6 mit einem Kreuz (+) bei den jeweiligen Tierarten bezeichnet sind, sowie für Vogelarten der offene Ring gemäß Satz 2. Sind nach Satz 1 mehrere Kennzeichnungsmethoden vorgesehen, sind die Tiere mit einem Kennzeichen in der folgenden Rangfolge zu versehen:

1.
gezüchtete Vögel vorrangig mit dem geschlossenen Ring;

2.
Vögel, die nicht unter Nummer 1 fallen, vorrangig nach Wahl des Halters mit dem offenen Ring oder dem Transponder, ansonsten mit der Dokumentation;

3.
Säugetiere vorrangig mit dem Transponder, ansonsten mit der Dokumentation oder mit sonstigen Kennzeichen;

4.
Reptilien vorrangig nach Wahl des Halters mit dem Transponder oder der Dokumentation.

Die Kennzeichnung mit einem Transponder scheidet aus, soweit die Tiere weniger als 200 Gramm, bei Schildkröten weniger als 500 Gramm, wiegen oder ein solches Gewicht nicht erreichen können. Das Absehen von der jeweils als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethode bedarf der Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Diese kann das Absehen von den als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethode zulassen, wenn diese wegen körperlicher oder verhaltensbedingter Eigenschaften der Tiere einschließlich des Unterschreitens der in Satz 3 genannten Gewichtsgrenzen nicht angewandt werden können. In diesem Fall sind unter den Voraussetzungen von Satz 5 andere für die betreffende Art mit einem Kreuz (+) bezeichneten Kennzeichnungsmethoden anzuordnen. Soweit dies nicht möglich ist, können weitere geeignete Kennzeichnungsmethoden, insbesondere molekulargenetische Methoden, zugelassen werden. Die Entscheidung nach Satz 5 ist mit der Auflage zu verbinden, die Kennzeichnung nachzuholen, sobald mit einem Fortfall der in Satz 5 genannten Hindernisse gerechnet werden kann. Für Tiere der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten, die in den Spalten 2 bis 6 nicht mit einem Kreuz (+) bezeichnet sind, sowie für Hybride von in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Vogelarten mit weiteren dort aufgeführten oder anderen Arten hat der Halter spätestens mit Eintritt der Kennzeichnungspflicht bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Festlegung der verbindlichen Kennzeichnungsmethode zu beantragen. Satz 7 gilt entsprechend.

(2) Ringe müssen eine Größe aufweisen, dass sie nach vollständigem Auswachsen des Beines nur durch Zerstörung des Ringes oder Verletzung des Vogels entfernt werden können. Dazu sind grundsätzlich Ringe der in Anlage 6 Spalte 3 vorgegebenen Größe zu verwenden. Von den Vorgaben in Satz 2 kann für Vögel bestimmter Rassen oder Populationen abgewichen werden, soweit die Verwendung von Ringen der dort genannten Größe entweder zu Verletzungen beim Vogel führt oder - abweichend von Satz 1 - ein Entfernen des Ringes möglich ist.

(3) Eine Dokumentation muss eine zeichnerische oder fotografische Darstellung individueller Körpermerkmale enthalten, die eine Identifizierung ermöglicht. Diese Darstellung ist zu ergänzen um eine Beschreibung des Tieres, die zumindest Angaben umfassen muss zu Größe und Länge, Gewicht, Geschlecht und Alter, sowie eine Beschreibung vorhandener Besonderheiten. Die Dokumentation ist in solchen Zeitabständen zu wiederholen, dass mögliche Änderungen der Körpermerkmale nachvollziehbar sind. Eine Mehrfertigung der ersten Dokumentation hat der Halter der Anzeige nach § 7 Abs. 2 beizufügen, weitere Dokumentationen sind den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.



 

Zitierungen von § 13 BArtSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BArtSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BArtSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BArtSchV Kennzeichnungspflicht (vom 17.10.2012)
... zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe 1. des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, des § 15 Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 2. des § ... Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, des § 15 Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 2. des § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 10 sowie des § 15 Absatz 6 zu ...
§ 16 BArtSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2010)
... zuständigen Behörde verändert oder entfernt, 11. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 9 die Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode nicht oder nicht ... Kennzeichnungsmethode nicht oder nicht rechtzeitig beantragt, 12. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 4 eine dort genannte Unterlage nicht beifügt oder nicht oder nicht rechtzeitig ...
Anlage 6 BArtSchV (zu § 12 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1, 6 und 9 und Abs. 2 Satz 2) Kennzeichnungsmethoden
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)
V. v. 25.10.1985 BGBl. I S. 2040; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1159
§ 3 BWildSchV Halten von Greifen und Falken (vom 18.07.2018)
... Absatz 1 gehaltenen Greifen und Falken der Anlage 4 hat nach den Bestimmungen der §§ 12 bis 15 der Bundesartenschutzverordnung zu erfolgen. (4) Die nach Landesrecht ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Psittakose-Verordnung
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3531; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 03.10.2012 BGBl. I S. 2108
§ 2 PsittakoseV (vom 22.12.2011)
... nach Absatz 1 entfällt, soweit Papageien und Sittiche gemäß §§ 12 und 13 der Bundesartenschutzverordnung oder gemäß Rechtsakten der Europäischen ...