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Änderung § 3 BArtSchV vom 01.03.2010

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§ 3 BArtSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 3 BArtSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Verbote für nicht besonders geschützte Tierarten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nach § 42 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für lebende Tiere folgender Arten:

(Text neue Fassung)

(1) Die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nach § 44 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für lebende Tiere folgender Arten:


Castor canadensis | Amerikanischer Biber

Chelydra serpentina | Schnappschildkröte

Macroclemys temminckii | Geierschildkröte

Sciurus carolinensis | Grauhörnchen.

vorherige Änderung


Die Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.




Die Regelung des § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Es ist verboten,

1. lebende Tiere der im Absatz 1 Satz 1 genannten Arten anzubieten, zur Abgabe vorrätig zu halten, feilzuhalten oder an andere abzugeben,

2. Tiere der in Absatz 1 Satz 1 genannten Arten zu züchten.

(3) Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.