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Änderung § 5 BArtSchV vom 01.03.2010

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§ 5 BArtSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 5 BArtSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Teile und Erzeugnisse


(Text alte Fassung)

Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buchstabe c und d des Bundesnaturschutzgesetzes sind

1. alle Teile und Erzeugnisse von Arten im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Bundesnaturschutzgesetzes,

(Text neue Fassung)

Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d oder Nummer 2 Buchstabe c und d des Bundesnaturschutzgesetzes sind

1. alle Teile und Erzeugnisse von Arten im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Bundesnaturschutzgesetzes,

2. die in Anlage 3 bezeichneten Teile und Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen der dort genannten Arten,

3. andere Gegenstände, bei denen aus einem Beleg, aus der Verpackung, aus einer Marke, aus einer Aufschrift oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, dass es sich um Teile von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse handelt.