Gesetz zur Anpassung der Ergänzungszuweisungen des Bundes nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes und zur Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten der Länder (FAGAnpG 2020 k.a.Abk.)

G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2657 (Nr. 59); Geltung ab 10.12.2020
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 FAG § 1, § 11

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „minus 11.481.407.683 Euro" durch die Wörter „minus 12.181.407.683 Euro" und die Angabe „7.806.407.683 Euro" durch die Angabe „8.506.407.683 Euro" ersetzt.

2.
In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „minus 20.380.856.907 Euro" durch die Wörter „minus 20.533.717.472 Euro" und die Angabe „15.706.074.350 Euro" durch die Angabe „15.858.934.915 Euro" ersetzt.

3.
§ 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:

Berlin 58.671.000 Euro,
Brandenburg80.674.000 Euro,
Bremen60.332.000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern71.959.000 Euro,
Rheinland-Pfalz48.337.000 Euro,
Saarland66.309.000 Euro,
Sachsen47.371.000 Euro,
Sachsen-Anhalt70.993.000 Euro,
Schleswig-Holstein66.308.000 Euro,
Thüringen71.432.000 Euro."


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Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 2 ändert mWv. 10. Dezember 2020 ZuInvG

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Zukunftsinvestitionsgesetz vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 428), das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Dezember 2020.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz



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