Das
Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch
Artikel 2b des Gesetzes vom 23. November 2020 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 108 folgende Angabe eingefügt:
„§ 108a Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld".
- 2.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 123 folgende Angabe eingefügt:
„§ 124 Übergangsregelung für das Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld".
- 3.
- Nach § 108 wird folgender § 108a eingefügt:
„§ 108a Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld
(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung fragt im Auftrag der nach
§ 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörde bei den nach
§ 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auskunftspflichtigen Arbeitgebern die für die Antragsbearbeitung erforderlichen Entgeltbescheinigungsdaten im Sinne der Rechtsverordnung nach
§ 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung ab und übermittelt die erhobenen Daten an die beauftragende Behörde durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung. Die von der Datenstelle der Rentenversicherung abgefragten Daten hat der Arbeitgeber unverzüglich, spätestens aber mit der nächsten Entgeltabrechnung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln.
(2) Das Nähere zum Verfahren, den Datensätzen und den Übertragungswegen im Verfahren zwischen den Arbeitgebern und der Datenstelle der Rentenversicherung bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
(4) Das Nähere zur Auftragserteilung, zum Verfahren der Kostenerstattung sowie zu den Übertragungswegen zwischen der Datenstelle der Rentenversicherung und den nach
§ 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörden regeln die für die Durchführung des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Landesregierungen und die Deutsche Rentenversicherung Bund im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Rahmenvereinbarung, die ein bundeseinheitliches Verfahren sicherstellt."
- 4.
- Nach § 123 wird folgender § 124 angefügt:
„§ 124 Übergangsregelung für das Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld
Bis zum 31. Dezember 2021 kann die Datenstelle der Rentenversicherung in geeigneten Fällen an Pilotprojekten gemäß § 28 Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes mitwirken. Die hierdurch entstehenden Kosten sind der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Das Nähere zur Mitwirkung und zum Kostenerstattungsverfahren regelt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Einzelvereinbarungen mit den Projektverantwortlichen."
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539