Artikel 9 - Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen (InvBeG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 BEGebV Anlage 1

Dem Teil I Abschnitt 2 der Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) zur Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2077) geändert worden ist, wird folgende Nummer 2.19 angefügt:

„2.19 Feststellung der
UVP-Pflicht auf
Antrag des Vor-
habenträgers,
wenn keine fach-
planungsrechtliche
Entscheidung
nachfolgt
§ 18 Abs. 1a
Satz 5 AEG
i. V. m. § 5
Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 UVPG
nach Zeit-
aufwand".


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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 InvBeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvBeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Artikel 3 BImSchV13NG Folgeänderungen
... Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Anlage 1 Teil I ...


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