Artikel 7 - Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen (PassAuswRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 7 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2020 AufenthG § 78, § 78a, § 81, § 99

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 Nummer 16 wird das Komma durch die Wörter „mit der Abkürzung „F" für Personen weiblichen Geschlechts, „M" für Personen männlichen Geschlechts und „X" in allen anderen Fällen," ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Auf Antrag können Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war. Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird das Wort „und" durch ein Komma und das Komma am Ende durch die Wörter „und das Zeichen „<" in allen anderen Fällen," ersetzt.

bb)
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

„9a.
die Versionsnummer des Dokumentenmusters,".

2.
§ 78a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Komma durch die Wörter „mit der Abkürzung „F" für Personen weiblichen Geschlechts, „M" für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen „<" in allen anderen Fällen," ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Auf Antrag kann in der Zone für das automatische Lesen bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes die Angabe des vorherigen Geschlechts aufgenommen werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war. Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu."

b)
In Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird das Komma durch die Wörter „mit der Abkürzung „F" für Personen weiblichen Geschlechts, „M" für Personen männlichen Geschlechts und „X" in allen anderen Fällen," ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „darf" die Wörter „neben der Erlaubnis nach § 81 Absatz 5a" eingefügt.

3.
In § 81 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen."

4.
§ 99 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke festzulegen:

a)
Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke,

b)
Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds,

c)
Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie einer Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds,

d)
Näheres über Form und Inhalt der Muster und über die Ausstellungsmodalitäten,

e)
Näheres über die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5,".

bb)
Nummer 13a Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke sowie Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie für die Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten,".

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Angaben" die Wörter „zur lichtbildaufnehmenden Stelle und" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 PassAuswRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassAuswRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Eingangsformel PPDAVEV
... des § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a des Aufenthaltsgesetzes, dessen Absatz 1 Nummer 13 durch Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744 ) und dessen Absatz 1 Nummer 13a durch Artikel 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Eingangsformel PAuswVuaÄndV *
... a bis c des Aufenthaltsgesetzes, von denen die Nummern 13 und 13a Satz 1 Buchstabe a durch Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744 ) neu gefasst, dessen Nummer 13a Satz 1 Buchstabe k durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 8. ...

Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Eingangsformel FachKrEFV *
... Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) neu gefasst, Nummer 13 Buchstabe d die durch Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744 ) sowie Nummer 3a durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Artikel 10 RBEGAnpG 2021 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Nummer 2, 3 oder 4" durch die ...


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