In
§ 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch
Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach dem Wort „Passersatzpapiers" ein Komma und die Wörter „Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte" sowie nach den Wörtern „Sperrsumme des Personalausweises" die Wörter „und der eID-Karte" eingefügt.
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334