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Artikel 10 - Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen (PassAuswRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2021 1. BMeldDÜV § 4, § 6, § 7

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

„16. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter
Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des
Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des
Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers
1700 bis 1709,
Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer
und Seriennummer der eID-Karte".
1715 bis 1717,


2.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

„16. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter
Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des
Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des
Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers
1700 bis 1709,
Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer
und Seriennummer der eID-Karte".
1715 bis 1717,


3.
In § 7 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Personalausweises" die Wörter „oder der eID-Karte" und nach der Angabe „1711" die Wörter „oder 1718 und 1719" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 PassAuswRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassAuswRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 PassAuswRÄndG Inkrafttreten
... Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 9 und 10 treten am 1. Mai 2021 in Kraft. (3) Die Artikel 11 und 15 treten am 2. August 2021 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683
Artikel 2 BMeldDigiVEV Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden ...