Die
Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom
1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
„16. | Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers | 1700 bis 1709,
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Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte". | 1715 bis 1717,
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- 2.
- § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
„16. | Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers | 1700 bis 1709,
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Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte". | 1715 bis 1717,
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- 3.
- In § 7 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Personalausweises" die Wörter „oder der eID-Karte" und nach der Angabe „1711" die Wörter „oder 1718 und 1719" eingefügt.
Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683