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§ 7 - Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV)

§ 7 Auswertung der Rückmeldung



(1) 1Die Auswertung der Rückmeldung erfolgt

1.
bei Anmeldung einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung durch die Wegzugsmeldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,

2.
bei Anmeldung einer Nebenwohnung durch die Meldebehörde der Hauptwohnung oder

3.
bei erneutem Zuzug aus dem Ausland durch die letzte Inlandsmeldebehörde.

2Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der zugezogenen Person, so unterrichtet die Wegzugsmeldebehörde die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung darüber, ob Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe d, Nummer 3 bis 5, 7, 8 und 11 des Bundesmeldegesetzes vorliegen (Datenblätter 2101 bis 2106, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2603, 2604, 2701 bis 2708, 2801, 2802 und 3101). 3Sie übermittelt der Zuzugsmeldebehörde auch die Datenblätter 1002 bis 1004 und 1305, das Sperrkennwort und die Sperrsumme des Personalausweises oder der eID-Karte nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes, sofern diese Daten im Melderegister gespeichert sind (Datenblätter 1710 und 1711 oder 1718 und 1719) sowie das Datenblatt 1712a. 4Ist die neue Wohnung die Nebenwohnung der zugezogenen Person, so unterrichtet die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung darüber, ob Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes vorliegen (Datenblätter 2601, 2602, 2603, 2604, 2801 und 2802). 5Die Sätze 2 und 3 gelten auch für Wohnungen, die ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere Erklärung der meldepflichtigen Person erhalten haben.

(2) 1Weichen die der Wegzugsmeldebehörde nach § 6 Absatz 1 übermittelten Daten von den bei ihr gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie gemäß § 33 Absatz 2 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes hierüber unverzüglich die Zuzugsmeldebehörde. 2Eine Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Abweichung ausschließlich darin besteht, dass die Wegzugsmeldebehörde weniger Daten über die Person gespeichert hat als die Zuzugsmeldebehörde. 3Wurde die Person bei der Wegzugsmeldebehörde nach unbekannt oder ins Ausland abgemeldet, teilt die Wegzugsmeldebehörde der Zuzugsmeldebehörde dies mit und gibt das Auszugsdatum an (Datenblatt 1306).

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind zum Zweck der richtigen Zuordnung zusätzlich folgende Daten der betroffenen Person zu übermitteln:

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.Geburtsname0201 bis 0202,
3.Vornamen unter Kennzeich-
nung des gebräuchlichen
Vornamens
0301, 0302,
4.Geburtsdatum, Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat
0601 bis 0603,
5.Anschriften (derzeitige und
frühere Anschrift)
1201 bis 1213a,
6.AZR-Nummer 1712.


(4) In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 1, 4, 5, 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes hat die Wegzugsmeldebehörde der Zuzugsmeldebehörde auch die Hinweise zu übermitteln, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind, soweit die Hinweise im Melderegister gespeichert sind.

(5) 1Weichen die der Meldebehörde nach § 6 Absatz 2 übermittelten Daten von den bei ihr gespeicherten Daten des Ehegatten oder des Lebenspartners ab, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich die Meldebehörde, die ihr die Daten übermittelt hat. 2Damit die abweichenden Daten der richtigen Person zugeordnet werden, sind die nach § 6 Absatz 2 übermittelten Daten unverändert zusätzlich zu übermitteln.





 

Frühere Fassungen von § 7 1. BMeldDÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 5 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
aktuell vorher 01.05.2021Artikel 10 Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
aktuell vorher 19.09.2020Artikel 4 Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
vom 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
aktuell vorher 01.11.2019Artikel 9 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
aktuellvor 01.11.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 1. BMeldDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 1. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BMeldDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 1. BMeldDÜV Fortschreibung der Daten (vom 01.05.2022)
... und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1301a) zu übermitteln. (3) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Ändern sich die in § 3 Absatz 1 Nummer 14, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
Artikel 5 TerrOIBGEG Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises" gestrichen. 3. In § 7 Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter „, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises" ...

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 3 StARModG Folgeänderungen
... 5, 16" durch die Wörter „Nummer 1 bis 8 und 16" ersetzt. (4) § 7 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni ...

Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
Artikel 10 PassAuswRÄndG Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... der eID-Karte". 1715 bis 1717, 3. In § 7 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Personalausweises" die Wörter „oder der ...

Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
V. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 169
Artikel 1 BMeldDÜVÄndV Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
...  b) Die bisherigen Nummern 8 bis 18 werden die Nummern 9 bis 19. 4. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2701 bis 2708" durch die Angabe „2702 bis 2708" ...

Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 4 WaffRÄndV Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
...  § 7 Absatz 1 Satz 2 und 4 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 83 der Verordnung vom 19. Juni ...

Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 9 2. DAVG Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... AZR-Nummer, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises 1712." 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern ...