Das
Personalausweisgesetz vom
18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
- „7a.
- Versionsnummer des Ausweismusters,".
- b)
- Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67), auf dem elektronischen Speichermedium zu speichernden zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert."
- 2.
- § 9 Absatz 3 Satz 4 bis 7 wird aufgehoben.