Artikel 12 Weitere Änderung des Passgesetzes
Das
Passgesetz vom
19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Das Lichtbild ist nach Wahl der antragstellenden Person
- 1.
- durch einen Dienstleister elektronisch zu fertigen und im Anschluss von diesem durch ein sicheres Verfahren an die Passbehörde zu übermitteln oder
- 2.
- durch die Passbehörde elektronisch zu fertigen, sofern die Behörde über Geräte zur Lichtbildaufnahme verfügt.
Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach Maßgabe von Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, zulässig."
- b)
- Dem Wortlaut des Absatzes 3 wird folgender Satz vorangestellt:
„Bestehen Zweifel über die Identität der im Lichtbild abgebildeten Person oder besteht ein Verdacht auf eine unzulässige Bearbeitung des Lichtbilds, kann die Passbehörde anordnen, dass das Lichtbild in Gegenwart eines Mitarbeiters in einer Passbehörde zu fertigen ist."
- 2.
- § 6a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Aufnahme und elektronischen Erfassung des Lichtbilds nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 entsprechen."
- 3.
- (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenRegistermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 7 RegMoG Änderung des Passgesetzes ... Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 21 Absatz 2 wird ...
Bekanntmachung der Neufassung des Passgesetzes
B. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 291
Bekanntmachung PassGNB ... den am 12. Dezember 2020 in Kraft getretenen Artikel 1 und den am 1. Mai 2025 in Kraft tretenden Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744 ), 23. den teils am 7. April 2021 in Kraft getretenen, teils zu einem noch unbestimmten ...
Gesetz zur Korrektur schwebender Änderungen im Passgesetz, im Personalausweisgesetz und im eID-Karte-Gesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
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