Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 13 - Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen (PassAuswRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 13 Weitere Änderung des Personalausweisgesetzes zum 1. Mai 2025


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2025 PAuswG offen

Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Das Lichtbild ist nach Wahl der antragstellenden Person

1.
durch einen Dienstleister elektronisch zu fertigen und im Anschluss von diesem durch ein sicheres Verfahren an die Personalausweisbehörde zu übermitteln oder

2.
durch die Personalausweisbehörde elektronisch zu fertigen, sofern die Behörde über Geräte zur Lichtbildaufnahme verfügt.

Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach Maßgabe von Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, zulässig."

b)
Dem Wortlaut des Absatzes 4 wird folgender Satz vorangestellt:

„Bestehen Zweifel über die Identität der im Lichtbild abgebildeten Person oder besteht ein Verdacht auf eine unzulässige Bearbeitung des Lichtbilds, kann die Personalausweisbehörde anordnen, dass das Lichtbild in Gegenwart eines Mitarbeiters in einer Personalausweisbehörde zu fertigen ist."

2.
§ 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zur Aufnahme und elektronischen Erfassung des Lichtbilds nach § 9 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Ausweisantragsdaten von der Personalausweisbehörde an den Ausweishersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 3 entsprechen."

3.
§ 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 18 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 19 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4 Satz 2." durch die Wörter „§ 8 Absatz 4 Satz 2 und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 20 wird angefügt:

„20.
lichtbildaufnehmende Stelle."

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 PassAuswRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassAuswRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 PassAuswRÄndG Inkrafttreten
...  (3) Die Artikel 11 und 15 treten am 2. August 2021 in Kraft. (4) Die Artikel 12 bis 14 treten am 1. Mai 2025 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
Artikel 2 2. BMGÄndG Änderung des Personalausweisgesetzes
... Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...