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§ 8 - ITZBund-Umwandlungsgesetz (ITZBundG)

§ 8 Aufsicht



(1) 1Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. 2Die fachliche Zuständigkeit für die jeweiligen Fachverfahren verbleibt bei den Auftraggebern.

(2) 1Die Grundlinien der Fachaufsicht stimmt das Bundesministerium der Finanzen mit dem Verwaltungsrat ab. 2Auf Antrag des Verwaltungsrats oder Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen übt dieses die Fachaufsicht in Einzelfragen im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aus.



 

Zitierungen von § 8 ITZBundG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ITZBundG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ITZBundG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ITZBundG Tätigkeit der Bundesanstalt im Steuerbereich, Auftragsverarbeitung
... als Bundesfinanzbehörde allein den Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. § 8 Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden. (2) Geschützte Daten im Sinne des § 30 der ...