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§ 9 - ITZBund-Umwandlungsgesetz (ITZBundG)

§ 9 Anwendung des Haushaltsrechts, Finanzierung und Wirtschaftsplan



(1) Das Haushaltsrecht gilt uneingeschränkt.

(2) Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben aus den für sie im Bundeshaushalt veranschlagten Haushaltsmitteln sowie aus den mit den Kunden vereinbarten Entgelten.

(3) 1Die Bundesanstalt stellt für jedes Kalenderjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf. 2Der Wirtschaftsplan enthält die zu erwartenden Einnahmen, die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie eine verbindliche Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten und die Stellen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 3Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen.

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