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Artikel 3 - Gesetz zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (AtAbfKRÄndG k.a.Abk.)
G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760 (Nr. 60); Geltung ab 01.01.2021
4 Änderungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung
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Artikel 3 Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 239 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 21 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:„(1b) Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für Entscheidungen von Landesbehörden über Anträge auf Genehmigung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Weiterbetrieb der Schachtanlage Asse II nach § 57b Absatz 2 Satz 2, einschließlich einer Rückholung radioaktiver Abfälle und hiermit im Zusammenhang stehender Maßnahmen, bis zur Stilllegung. Auf Entscheidungen nach Satz 1 findet Absatz 5 Anwendung."
- 2.
- § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Ausstattung der zuständigen Behörden
Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung."
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