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Änderung § 23 Atomgesetz vom 01.01.2021

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 23 Ausstattung der zuständigen Behörden


vorherige Änderung

 


Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung.

(heute geltende Fassung) 
 

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