Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 20 - Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG)

Artikel 20 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Die Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes kann auf der Grundlage der dortigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Anzeige