Änderung § 3 RBEG vom 01.01.2023

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§ 3 RBEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 3 RBEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 Abs. 13 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Auszuschließende Haushalte


(1) Von den Haushalten nach § 2 sind vor der Bestimmung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte auszuschließen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistungen bezogen haben:

1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

(Text alte Fassung)

3. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

(Text neue Fassung)

3. Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

4. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

(2) Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Erwerbseinkommen bezogen haben.






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