§ 15 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. November 2008 (BGBl. I S. 2260), das zuletzt durch
Artikel 104 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Einzelangaben dürfen vorbehaltlich des Absatzes 6 und des § 15a sowie vorbehaltlich des § 13 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes nicht bekannt gegeben werden."
- 2.
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 3.
- In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und die Erfüllung der in Absatz 5 genannten Aufgaben" gestrichen.