Artikel 2 - Gesetz zur Verbesserung der Datenübermittlung für Zwecke der Ernährungsvorsorge (ESVGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren


Artikel 2 ändert mWv. 15. Dezember 2020 MarktOWMG § 15

§ 15 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260), das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Einzelangaben dürfen vorbehaltlich des Absatzes 6 und des § 15a sowie vorbehaltlich des § 13 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes nicht bekannt gegeben werden."

2.
Absatz 5 wird aufgehoben.

3.
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und die Erfüllung der in Absatz 5 genannten Aufgaben" gestrichen.



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