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§ 15 - Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren (MarktOWMG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2260; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2863
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 7847-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 15 Aufzeichnungs- und Meldepflichten



(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden zum Zwecke der Marktbeobachtung und Marktberichterstattung

1.
Erzeuger und Vereinigungen von Erzeugern, Be- und Verarbeitungsbetriebe sowie Handelsbetriebe, deren Tätigkeit sich auf die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse sowie auf die Erzeugnisse erstreckt, für die Organe der Europäischen Union in Ergänzung oder zur Sicherung der Regelungen der gemeinsamen Marktorganisationen Vorschriften erlassen, zu verpflichten, regelmäßig Aufzeichnungen über die erzeugten oder gewonnenen, be- und verarbeiteten, vermittelten, gekauften und verkauften, ein- oder ausgeführten oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Mengen, über deren Verwertung und Preise sowie über die Bestände dieser Erzeugnisse zu machen und regelmäßig zu melden,

2.
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen bei den in Nummer 1 genannten Waren und Erzeugnissen vornehmen, zu verpflichten, die Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen zu melden.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ferner Häufigkeit, Zeiträume, Inhalt und Form der Meldungen sowie die Art ihrer Übermittlung und die Fristen für die Übermittlung bestimmt werden.

(3) 1Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig. 2Das Bundesministerium kann die Bundesanstalt mit der Erfüllung von Informationspflichten für die in Absatz 1 genannten Zwecke gegenüber der Europäischen Union beauftragen. 3Die Bundesanstalt darf die Einzelangaben aus den nach diesem Gesetz erstatteten Meldungen verwenden, soweit dies hierfür erforderlich ist. 4Die Bundesanstalt veröffentlicht zusammengefasste Ergebnisse.

(4) 1Einzelangaben dürfen vorbehaltlich des Absatzes 6 und des § 15a sowie vorbehaltlich des § 13 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes nicht bekannt gegeben werden. 2Keine Einzelangabe darf für steuerliche Zwecke verwendet werden.

(5) (aufgehoben)

(6) 1Für die in Absatz 1 genannten Zwecke leitet die Bundesanstalt die zusammengefassten Meldeergebnisse an das Bundesministerium weiter und übermittelt auf Anforderung Einzelangaben an das Bundesministerium. 2Für die in Absatz 1 genannten Zwecke übermittelt die Bundesanstalt auf Anforderung der zuständigen obersten Landesbehörde Einzelangaben der Betriebe oder Betriebsteile, die in diesem Land liegen, nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit an die zuständigen Stellen des jeweiligen Landes. 3Die Übermittlung der Einzelangaben kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen.

(7) 1Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert werden kann. 2Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen:

1.
Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,

2.
Dritte, an die die Einzelangaben übermittelt werden sollen,

3.
die Art der zu übermittelnden Einzelangaben,

4.
die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

3Die Festlegungen können auch von den Fachaufsichtsbehörden getroffen werden.

(8) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den die Einzelgaben übermittelt werden. 2Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. 3Sie hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung von Einzelangaben zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. 4Wird ein Gesamtbestand dieser Einzelangaben abgerufen oder übermittelt, so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.





 

Frühere Fassungen von § 15 Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2020Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Datenübermittlung für Zwecke der Ernährungsvorsorge
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2863
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 104 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 402 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 25 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 29.11.2008Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
vom 26.11.2008 BGBl. I S. 2260
aktuell vorher 29.11.2008Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
vom 26.11.2008 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 201 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 MarktOWMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarktOWMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 MarktOWMG Ordnungswidrigkeiten (vom 29.11.2008)
... von Umständen, die nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1, 2 erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher oder ... ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder nach einer auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt oder ... ordentlich führt oder nicht aufbewahrt oder 3. einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 24.11.1999 BGBl. I S. 2286; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)
Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse
neugefasst durch B. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1020; zuletzt geändert durch Artikel 398 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts
V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 192
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse
V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1018
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 3. MarktOWMGÄndG
... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... bei den Einzelangaben nicht um personenbezogene Daten handelt." 2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Übermittlung von ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 25 BMELV-EUAnpG Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
...  § 15 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung ...

Gesetz zur Verbesserung der Datenübermittlung für Zwecke der Ernährungsvorsorge
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2863
Artikel 2 ESVGuaÄndG Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
... § 15 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260), das zuletzt durch ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 201 9. ZustAnpV Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren
...  In § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 402 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
...  In § 15 Absatz 1 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 104 2. DSAnpUG-EU Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
... 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 Satz 4 wird aufgehoben. b) Die ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... bis spätestens zum zehnten Tag des darauffolgenden Monats, 5. die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der ...