Änderung § 9 GaFG vom 24.07.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 GanzTBVG am 24. Juli 2025 und Änderungshistorie des GaFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 GaFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2025 geltenden Fassung
§ 9 GaFG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 174
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Auflösung des Sondervermögens


(Text alte Fassung)

(1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst, spätestens am 31. Dezember 2028.

(Text neue Fassung)

(1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst, spätestens am 31. Dezember 2030.

(2) 1 Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. 2 Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed