| § 9 GaFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.07.2025 geltenden Fassung | § 9 GaFG n.F. (neue Fassung) in der am 24.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 174 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Auflösung des Sondervermögens | |
| (Text alte Fassung) (1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst, spätestens am 31. Dezember 2028. | (Text neue Fassung) (1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst, spätestens am 31. Dezember 2030. |
(2) 1 Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. 2 Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. | |